Jugendarbeitsschutzuntersuchung
Jugendarbeitsschutz-untersuchung
Für Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten möchten und noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine ärztliche Beratung und Jugendarbeitsschutzuntersuchung ( Nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes) vorgeschrieben.
Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nur dann zulässig, wenn dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über diese Untersuchung, die nicht länger als 14 Monate zurückliegt, vorliegt.
Ausgenommen sind geringfügige Beschäftigungen oder kurzfristige Arbeitsverhältnisse unter zwei Monaten.
Welche Kosten werden von der Krankenversicherung übernommen?
Das Gewerbeaufsichtsamt (Stadt Neumünster) als öffentlich-rechtlicher Kostenträger im Sinne des § 11 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) übernimmt die Kosten. Hierzu beraten wir Sie gerne.